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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.06.2001
Aktenzeichen: 2 K 5598/00

Schlagzeile:

Volle Abzugsfähigkeit der Kosten bei 75 Prozent der Arbeitszeit im Arbeitszimmer

Schlagworte:

Anderer Arbeitsplatz, Arbeitnehmer, Arbeitszimmer, Außendienst, Mittelpunkt, Mittelpunkt der Betätigung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Wird einem angestellten Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, so sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers voll absetzbar, wenn nachweislich 75 Prozent der Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbracht werden.

Hintergrund: Ein angestellter Vermögensberater absolvierte jährlich ca. 150 Kundenbesuche. Diese Außendiensttätigkeit beanspruchte 25 Prozent seiner Arbeitszeit. Die restlichen 75 Prozent verbrachte er im Arbeitszimmer.

Das Finanzgericht München befand, dass die Außendiensttätigkeit nicht von überwiegendem Gewicht sei und nicht den Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Vielmehr sei das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen.

Da der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte, erkannte das Finanzgericht die Kosten – im Urteilsfall immerhin ca. 4.500 Euro – in voller Höhe an. Die Beschränkung auf 1.250 Euro greife in diesem Fall nicht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 66/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Unbegrenzter Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer eines angestellten Vermögensberaters ohne eigenem Arbeitsplatz. Steht die externe Tätigkeit für Kundenbesuche (ca. 25 Prozent) der Mittelpunktsannahme der gesamten beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer entgegen?

Aktuelle Ergänzung: Die Finanzverwaltung hat die Revision am 10.10.2003 zurückgenommen. Das Urteil des FG München ist damit rechtskräftig.

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