Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.07.2002 |
Aktenzeichen: | III R 8/01 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.2000 |
Aktenzeichen: | 6 K 1023/99 |
Schlagzeile: |
Unterhaltsleistungen nur bei gesetzlicher Verpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steuerlich abziehbar
Schlagworte: |
Angehörige, Ausland, Außergewöhnliche Belastung, Einkommensteuer, Europarecht, Familie, Gerade Linie, Gleichheit, Internationales Privatrecht, Pflicht, Unterhalt, Unterhaltsberechtigung, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Verwandter
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach nur Unterhaltsleistungen an nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich Unterhaltsberechtigte als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, ist verfassungsgemäß und europarechtskonform.
Hintergrund: Gesetzlich unterhaltsberechtigt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in auf- und absteigender Linie, also Eltern, Kinder, Großeltern, des Weiteren Ehegatten, sowie bei nicht miteinander verheirateten Paaren der Elternteil, der aus Anlass der Geburt eines Kindes in seiner Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt ist. Unterhaltsleistungen an andere Personen sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Geschwistern oder anderen Angehörigen durch eine ausländische Rechts- oder Sittenordnung auferlegt wird und der Unterhaltsanspruch sogar aufgrund internationalen Privatrechts im Inland durchsetzbar ist.
Betroffen sind vor allem türkische Staatsbürger, die Unterhaltsleistungen an in der Türkei lebende Angehörige geltend machen. Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an seine in der Türkei lebende Schwester, deren Kinder, seinen Vater und seine Stiefmutter geltend gemacht. Berücksichtigt wurden nur die Zahlungen an den Vater. Dagegen hatte der Kläger vorgebracht, diese Unterhaltszahlungen entsprächen einer gesetzlichen bzw. sittlichen Verpflichtung. In der Türkei seien auch Geschwister einander gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Diese Pflicht sei über Art. 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für ihn auch im Inland verbindlich. Den Unterhaltszahlungen an die Stiefmutter habe er sich aus sittlichen Gründen nicht entziehen können. Angesichts des fehlenden Sozialsystems in der Türkei wäre diese andernfalls verelendet. Die gesetzliche Regelung, die den Abzug solcher Unterhaltsleistungen verbiete, verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Dieser Argumentation hat sich der Bundesfinanzhof nicht angeschlossen. Er hält die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß und europarechtskonform.