Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2002 |
Aktenzeichen: | V R 19/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 6012/98 U |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Deponiebetreibern
Schlagworte: |
Abfallbeseitigung, Deponie, Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die Deponiebetreiber nach § 3 AbfG, § 16 KrW-/AbfG nur als Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den Abfallbesitzern hätten tätig werden dürfen.