Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.07.2002 |
Aktenzeichen: | III R 58/98 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.10.1998 |
Aktenzeichen: | I 340/97 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen eines Körperbehinderten für eine Reisebegleitung auf einer Urlaubsreise sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Begleitperson, Körperbehinderung, Mehraufwendungen, Pauschbetrag, Reise, Reisebegleitung, Urlaub, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Behinderte
Kurzkommentar: |
Ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung besteht, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 767 Euro (angemessener Betrag für 1994) neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Hintergrund: Ein Körperbehinderter, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Die Mehraufwendungen sind in angemessener Höhe steuerlich abzugsfähig. Im Streitfall hatte der schwer körperbehinderte Kläger, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen war, im Jahr 1994 mehrere Urlaubsreisen unternommen und für die Begleitperson die Kosten der Reisen - insgesamt umgerechnet ca. 10.000 Euro - getragen.
Der Bundesfinanzhof orientierte sich bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Aufwendungen an dem Betrag, den ein Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt. Für das Streitjahr 1994 hielt er einen jährlichen Betrag bis zu 767 Euro (1.500 DM) für angemessen. Nur diesen berücksichtigte er als außergewöhnliche Belastung.