Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.2002 |
Aktenzeichen: | 7 K 4528/00 |
Schlagzeile: |
Zu Repräsentationszwecken überlassene Markenkleidung kein geldwerter Vorteil
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Bekleidung, Bewertung, Geldwerter Vorteil, Personalrabatt, Rabattfreibetrag
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Stellt ein Hersteller von hochwertiger Markenbekleidung leitenden Mitarbeitern zu Repräsentationszwecken jährlich ein bestimmtes Kontingent der neuesten Kollektion zur Verfügung, liegt dies im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt bei den Mitarbeitern nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Hinweis: Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Bekleidung leihweise überlassen wird. Im Urteilsfall mussten die leitenden Mitarbeiter die Kleidung nach Ablauf der Kollektionsdauer jedoch nicht zurückgeben. In diesem Fall ist nach Auffassung des Finanzgerichts München der Wert der Gebrauchtkleidung als Arbeitslohn zu erfassen.
Im Urteilsfall durften die Mitarbeiter die Kleidung – im Wert von mehreren 10.000 Euro - auch privat nutzen. Die Finanzrichter sahen dies nicht als schädlich an. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese steuerzahlerfreundliche Auffassung teilt.
Das Urteil eröffnet den Herstellern von Markenartikeln interessante Gestaltungs-Möglichkeiten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 60/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Stellt die Überlassung eigener Produkte (jährlich ein bestimmtes Kontingent der neuesten Kollektion hochwertiger Bekleidungsartikel) durch den Arbeitgeber an Mitglieder seiner Geschäftsleitung zu Repräsentationszwecken im Rahmen einer verpflichtenden Kleiderordnung einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar und ist Bewertungsmaßstab hierfür der nach § 8 Abs. 3 EStG maßgebliche Letztverbraucher-Endpreis oder erfolgt die Überlassung wegen der Werbewirksamkeit und Glaubwürdigkeit der "Marke" im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, so dass die Bewertung der Gegenstände nach § 8 Abs. 2 EStG zutreffend ist?
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2006, Aktenzeichen VI R 60/02. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen würde.