Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.07.2002 |
Aktenzeichen: | II R 33/01 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.04.2001 |
Aktenzeichen: | 2 K 97/99 |
Schlagzeile: |
Keine Rückschenkung eines Grundstücks durch Aufhebung der Schenkungsabrede vor Umschreibung
Schlagworte: |
Ausführung, Eintragung, Freigebige Zuwendung, Grundbuch, Grundstück, Rückübertragung, Schenkung, Schenkungsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Grundstücksschenkung ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung nachfolgt.
Hinweis: Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten.