Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 04.09.2002 |
Aktenzeichen: | I B 145/01 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2001 |
Aktenzeichen: | 9 B 9160/01 |
Schlagzeile: |
Beginn, Ablauf und Dauer der Verjährungsfrist für Erlass eines Haftungsbescheides
Schlagworte: |
Erlass, Festsetzungsfrist, Haftung, Steuerhinterziehung, Verjährung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass haftungsbegründende Pflichtverletzungen gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) – nur - die Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtabführung der sich insoweit ergebenden Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind, nicht jedoch – zusätzlich - der Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit der Steuerzahlungen und der Eintritt eines Schadens auf Seiten der Finanzverwaltung. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes beginnt zugleich der Lauf der Haftungsverjährung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 3 AO 1977.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof kommt in seinem Beschluss auch zu dem Ergebnis, dass es nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass die Hemmung des Fristablaufs gemäß § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative AO 1977 unabhängig davon ist, ob die der Haftung zugrunde liegende Steuer vor oder nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 festgesetzt worden ist.
Es ist zudem nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nur im Falle der Haftung gemäß § 70 und § 71 AO 1977 verlängert wird, in anderen Haftungsfällen jedoch nicht.