Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 36/01 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.08.2001 |
Aktenzeichen: | 2 K 363/01 |
Schlagzeile: |
Zurechnung von Verlusten beim stillen Gesellschafter einer GmbH
Schlagworte: |
Feststellung, Stille Beteiligung, Stille Gesellschaft, Verlust, Verlustausgleich, Zurechnung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.
Hinweis: Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust gilt.