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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2002
Aktenzeichen: VIII R 36/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.08.2001
Aktenzeichen: 2 K 363/01

Schlagzeile:

Zurechnung von Verlusten beim stillen Gesellschafter einer GmbH

Schlagworte:

Feststellung, Stille Beteiligung, Stille Gesellschaft, Verlust, Verlustausgleich, Zurechnung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.

Hinweis: Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust gilt.

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