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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.06.2002
Aktenzeichen: I R 69/01

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.08.2000
Aktenzeichen: 2 K 891/98 K,G,F

Schlagzeile:

Bei verdeckter Gewinnausschüttung ist auf die Höhe der Gesamtvergütung abzustellen

Schlagworte:

Aufbauphase, Beherrschender Gesellschafter, Erfolgsabhängige Vergütung, Festgehalt, Fremdvergleich, Gesamtvergütung, Gratifikation, Tantieme, Umsatztantieme, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben einem monatlichen Festgehalt jährlich eine weitere Festvergütung für den Fall gezahlt, dass eine bestimmte Umsatzgrenze erreicht wird, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Gesamtvergütung ihrer Höhe nach unangemessen ist.

Hintergrund: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Frage nach der steuerlichen Anerkennung von Erfolgsbeteiligungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinn- und nicht in Form einer Umsatztantieme gewährt, da eine Umsatzbeteiligung unter Vernachlässigung des eigenen Gewinnstrebens der Kapitalgesellschaft die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt.

Über eine derartige Umsatztantieme war im Streitfall jedoch nicht zu entscheiden. Denn die GmbH zahlte dem Gesellschafter-Geschäftsführer keine variable, der Höhe nach vom Umsatz abhängige und an diesem prozentual ausgerichtete Tantieme. Sie sagte ihm vielmehr neben dem laufenden monatlichen Fixgehalt eine weitere fixe Vergütung zu, deren Entstehen allerdings vom Erreichen bestimmter Umsätze abhing. Diese Umsätze waren nicht für die Höhe der Vergütung maßgeblich. Sie traten lediglich als (aufschiebende) Bedingung dem Grunde nach in Erscheinung. Es handelt sich deswegen bei dieser als Tantieme bezeichneten Vergütungskomponente unbeschadet ihrer Bezeichnung nicht um eine solche, sondern um eine Festvergütung ähnlich einer Gratifikation.

Eine derartige Ausgestaltung der Vergütung hält einem Fremdvergleich gemessen an dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters stand. Sie entspricht der Zusage einer festen Vergütung, die lediglich zu einem Teil monatlich gezahlt wird und zu einem anderen Teil als Einmalzahlung ausgestaltet ist. Dass die Einmalzahlung vom Erreichen eines bestimmten Umsatzes abhängig ist, kann daran nichts ändern. Dieser Umstand stellt gegenüber einer unbedingten Vergütungszusage eher ein Minus dar und erweist sich sonach insgesamt für die Gesellschaft als günstig.

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