Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.07.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 65/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.03.2000 |
Aktenzeichen: | 10 K 297/97 |
Schlagzeile: |
Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei Anschaffung gemischt genutzter Immobilien
Schlagworte: |
Darlehen, Eigennutzung, Gemischtgenutztes Grundstück, Schuldzinsen, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
Kurzkommentar: |
Finanziert ein Steuerpflichtiger die Anschaffung eines Gebäudes, das sowohl vermietet als auch selbstgenutzt wird, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet.
Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen zahlt.
Hintergrund: Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind.
Der Werbungskostenabzug setzt bei einem vom Steuerpflichtigen errichteten Gebäude voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt werden.
Wichtig: Diese Grundsätze gelten nach der BFH-Entscheidung entsprechend, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück erwirbt. Maßgebend für den Schuldzinsenabzug sei der Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und der Darlehensaufnahme und nicht, ob das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde. Dementsprechend knüpfe die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt.