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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.07.2002
Aktenzeichen: 12 K 594/99

Schlagzeile:

Für einen angestellten Praxisconsultant mit externem Büro bildet der häusliche Arbeitsbereich den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Haupttätigkeit, Kerntätigkeit, Mittelpunkt der Betätigung, Praxisconsultant, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Außendienstler

Kurzkommentar:

Ein häusliches Büro stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, wenn der Schwerpunkt der Kerntätigkeiten dort verrichtet wird. Keine entscheidende Bedeutung kommt dabei der Zeitdauer der Außendiensttätigkeit zu. Der Angestellte im Urteilsfall, der Arztpraxen berät und kein Büro beim Arbeitgeber hat, kann somit die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt als Werbungskosten abziehen.

Hintergrund: Ein Arbeitszimmer ist unbegrenzt abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Was unter dem Tatbestandsmerkmal „Mittelpunkt der beruflichen Betätigung“ zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 78/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Wo liegt der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" eines angestellten Pharmavertreters (Praxis-Consultant) ohne eigenem Arbeitsplatz, wenn die Kernbereiche der Tätigkeit und das die Tätigkeit Prägende sowohl im Arbeitszimmer als auch im Rahmen der Außendiensttätigkeit (ca. 110 Tage mit einer Abwesenheit von 8 bis 15 Stunden) erbracht werden?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. April 2003 (Aktenzeichen VI R 78/02) wie folgt entschieden: Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.

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