Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.08.2002 |
Aktenzeichen: | 13 K 391/02 |
Schlagzeile: |
Regelungen zum Familienleistungsausgleich sind nicht verfassungswidrig
Schlagworte: |
Familienleistungsausgleich, Freibetrag, Gleichheit, Günstigerprüfung, Kindergeld, Verfassung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Vorschriften zum Familienleistungsausgleich – in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung - sind nicht verfassungswidrig. Es ergibt sich zwangsläufig aus der Progressionswirkung des Einkommensteuer-Tarifs, dass sog. Besserverdienende – absolut gesehen – stärker entlastet werden als sog. Geringverdienende.
Hintergrund: Während Kindergeld laufend während des Jahres gezahlt wird, ist der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer-Veranlagung nur zu berücksichtigten, wenn die Steuerersparnis höher ist als das ausgezahlte Kindergeld. Ein Nebeneinander von Kindergeld und Kinderfreibetrag ist durch das Gesetz ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung nimmt eine sog. Günstigerprüfung vor.
Der Kinderfreibetrag wirkt sich nur bei Eltern mit hohem Grenzsteuersatz aus. Das Finanzgericht Hessen sieht hierin keinen Verfassungsverstoß. Das letzte Wort hat jedoch der Bundesfinanzhof.
Tipp: Sämtliche Steuerbescheide von Familien und auch von Alleinerziehenden sollten unter Hinweis auf dieses Verfahren angefochten werden. Das Finanzamt ist dann gesetzlich verpflichtet, diese Einsprüche bis zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen zu lassen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 76/02. Die anhängige Rechtsfrage lautet: Verfassungswidrigkeit des Familienleistungsausgleichs im Veranlagungszeitraum 2000 dadurch, dass im Rahmen der Günstigerprüfung das gezahlte Kindergeld dem Kinder- und Betreuungsfreibetrag gegenüber zu stellen ist und sich die Freibeträge nur bei Steuerpflichtigen mit hohen Grenzsteuersätzen auswirken?