Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2002 |
Aktenzeichen: | I R 96/00 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.05.2000 |
Aktenzeichen: | 8 K 8059/97 |
Schlagzeile: |
Bildung einer Rückstellung bei Verpflichtung eines Hörgeräte-Akustiker zur kostenlosen Nachbetreuung
Schlagworte: |
Gewinnermittlung, Hörgeräte-Akustiker, Nachbetreuung, Rückstellung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Verpflichtet sich ein Hörgeräte-Akustiker beim Verkauf einer Hörhilfe für einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht, hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung zu bilden.
Hinweis: Der BFH hat sich im Jahr 2002 mehrmals mit Fragen zur Bildung und Auflösung von Rückstellungen befasst. Mit Urteil vom 30. Januar 2002 (Aktenzeichen I R 68/00) hat der I. Senat zunächst entschieden, dass eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs nicht vor rechtskräftiger Abweisung der Klage aufgelöst werden darf. Nach dem am gleichen Tage zum Aktenzeichen I R 71/00 ergangenen Urteil ist ferner für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden.
Auch für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der der Unternehmer gemäß § 257 HGB und § 147 AO 1977 verpflichtet ist, muss im Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet (Urteil vom 19. August 2002, Aktenzeichen VIII R 30/01).