Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.07.2002 |
Aktenzeichen: | X R 89/98 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.1998 |
Aktenzeichen: | 9 K 7124/96 |
Schlagzeile: |
Keine Wohneigentumsförderung für Carport und für seinen späteren Umbau zu einer geschlossenen Garage
Schlagworte: |
Ausbau, Carport, Dachgeschoßausbau
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Eine für sich gesehen nicht förderfähige Maßnahme ist im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme nur dann bei der Eigenheimförderung mitbegünstigt, wenn zwischen ihr und einer förderfähigen Ausbau- bzw. Erweiterungsmaßnahme ein zwangsläufiger Zusammenhang besteht. Insoweit begründen weder der bloße zeitliche Zusammenhang noch die gemeinsame baurechtliche Behandlung in einem Bauantrag und einer Baugenehmigung eine einheitliche Baumaßnahme.
Die danach geforderte Zwangsläufigkeit kann sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus bautechnischen Gegebenheiten (bautechnischer Zusammenhang) oder aus baurechtlichen Verpflichtungen ergeben.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof verweigerte daher die Eigenheimförderung für die zusammen mit einem (begünstigten) Dachgeschossausbau erfolgte Errichtung eines Carports und dessen nachträglicher Umbau in eine Garage.