Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.06.2002 |
Aktenzeichen: | VI R 53/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.07.2002 |
Aktenzeichen: | 11 K 795/99 |
Schlagzeile: |
Nutzungsüberlassung einer eigenen Garage durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber führt zu Mieteinkünften
Schlagworte: |
Einsatzwechseltätigkeit, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrtkosten, Garage, Mietersatz, PKW-Überlassung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Zahlungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer dafür leistet, dass sie ihre Dienstwagen in (eigenen oder selbst angemieteten) Garagen unterstellen, sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Im Streitfall handelte es sich um eine eigene Garage des Arbeitnehmers. Da ein Mietverhältnis begründet worden war, sind die Mietzahlungen des Arbeitgebers im Rahmen der Vermietungseinkünfte zu erfassen.
Wird die private Nutzung des Dienstwagens nach der sog. Ein-Prozent-Regelung erfasst, ist daher für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen.
Hinweis: Bei der Entscheidung vom gleichen Tag zum Verfahren VI R 145/99 handelte es sich um steuerfreien Auslagenersatz, da kein eigenständiges Mietverhältnis begründet wurde.
Wichtig: Der Bundesfinanzhof nimmt in seiner Entscheidung auch zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Bezirksleiters Stellung. Danach gilt: Sind dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette zwischen fünf und acht Filialen fest zugeordnet, die er täglich aufsucht, um dort Arbeiten zu verrichten, die den wesentlichen Inhalt seines Aufgabengebiets betreffen, handelt es sich bei der Fahrt von der Wohnung zu der als erste aufgesuchten Filiale und der Fahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung jeweils um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein geldwerter Vorteil zu erfassen, sofern das dem Bezirksleiter überlassene betriebliche Kfz auch für diese Fahrten genutzt wird.