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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 20.08.2002
Aktenzeichen: 9 K 9172/02

Schlagzeile:

Finanzämter müssen steuerzahlerfreundliche Urteile anwenden

Schlagworte:

Nichtanwendungserlass, Rechtsprechung, Urteil, Verwaltungsanweisung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bürgerfreundliche Urteile sind auch dann anzuwenden, wenn dem Finanzamt die Handlungserlaubnis seitens der Oberbehörden fehlt. Das Finanzamt darf die Anwendung eines BFH-Urteils nicht mit der Begründung ablehnen, dass man auf Bund- und Länderebene noch keine Einigung hinsichtlich der Frage einer Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt und der damit verbundenen Entscheidung über die allgemeine Anwendbarkeit durch die Finanzämter erzielt habe.

Hintergrund: Unter Berufung auf ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs hatte ein Steuerzahler gegen seinen Bescheid über Eigenheimzulage Einspruch eingelegt und die Gewährung der Kinderzulage beantragt. Das Finanzamt lehnte die Anwendung des BFH-Urteils jedoch ab, da auf Bund- und Länderebene noch keine Einigung über die allgemeine Anwendbarkeit durch die Finanzämter erzielt worden sei.

Der Steuerzahler reichte daraufhin eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht Berlin ein. Da das Finanzamt daraufhin dem Einspruch des Steuerzahlers stattgab, musste das Finanzgericht nur noch einen Kostenbeschluss fassen. Die Richter stellten sich dabei eindeutig auf die Seite des Steuerzahlers.

Nur wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes festgestellt habe und es an entsprechenden neuen gesetzlichen Regelungen fehle, bräuchten steuerzahlerfreundliche Urteile zunächst nicht angewendet zu werden. Dagegen reiche es nicht aus, wenn lediglich eine verwaltungsinterne Anweisung zur Anwendung eines Urteils fehle.

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