Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.09.2002 |
Aktenzeichen: | III R 8/99 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.05.1996 |
Aktenzeichen: | I 88/94 |
Schlagzeile: |
Wärmerückgewinnungsanlage ist keine Betriebsvorrichtung
Schlagworte: |
Betriebsvorrichtung, Bewertung, Gebäude, Wärmerückgewinnungsanlage
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine Wärmerückgewinnungsanlage ist nicht schon deshalb als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil es sich bei den Kühlzellen, deren abgegebene Wärme durch die Anlage aufbereitet wird, um Betriebsvorrichtungen handelt.
Hinweis: Eine Betriebsvorrichtung kann nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch dann vorliegen, wenn die Anlage dem in einem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in den Hintergrund tritt.