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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2002
Aktenzeichen: IV R 28, 29/01

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2001
Aktenzeichen: 2 K 247/99 / 2 K 248/99

Schlagzeile:

Abfindung weichender Erben durch den Verpächter eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

Schlagworte:

Erbschaft, Freibetrag, Land- und Forstwirtschaft, weichende Erben

Wichtig für:

Erben, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den künftigen Hoferben noch die Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden entgegen.

Hinweis: Als agrarpolitische Lenkungsnorm setzt § 14a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der BFH-Entscheidung weder voraus, dass der von Abfindungslasten befreite Hof im Zeitpunkt der Übertragung auf den Erben beim Übertragenden noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vermittelt, noch dass ein Buchwertübergang gemäß § 6 Abs. 3 EStG (früher § 7 Abs. 1 EStDV) möglich ist.

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