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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.08.2002
Aktenzeichen: VI R 64/96

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.05.1996
Aktenzeichen: II 567/93

Schlagzeile:

Zuschläge für Rufbereitschaft können steuerfrei gezahlt werden

Schlagworte:

Feiertag, Optimale Gehaltsvereinbarung, Rufbereitschaft, Sonntag, Zuschlag

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Arbeitnehmer können Zuschläge für Rufbereitschaft steuerfrei kassieren, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Die Höchstsätze – zum Beispiel 50 Prozent für Sonntagsarbeit – dürfen dabei nicht überschritten werden.

Hintergrund: Im Streitfall wurden die Zuschläge neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags- und Feiertagsarbeit gezahlt und überstiegen nicht den nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsatz.

Die bei Rufbereitschaft gezahlte Entschädigung zählt ebenso wie der Zuschlag nach der Entscheidung des BFH zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Vergütungen sind im weitesten Sinne Ertrag der Arbeit, nämlich Entgelte dafür, dass sich die Arbeitnehmer - wie arbeitsvertraglich geschuldet - bereitgehalten haben. Folglich haben die Arbeitnehmer im Sinne von § 3b EStG eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht.

Damit liegen nicht lediglich solche - nicht steuerbefreite - Lohnbestandteile vor, die bloß an begünstigte Zeiten anknüpfen, ohne dass in ihnen auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden (vergleiche BFH-Urteile zum freigestellten Betriebsratsmitglied, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge, zum Mutterschutzlohn und zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst).

Der geringeren Beeinträchtigung bei Rufbereitschaft gegenüber der bei voller Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Grenzen der Steuerbefreiung nicht an dem bei voller Arbeitsleistung auf einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn zu orientieren sind, sondern an dem Entgelt, das für Stunden gewährt wird, für die Rufbereitschaft angeordnet ist.

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