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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.08.2002
Aktenzeichen: VIII R 51/01

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2000
Aktenzeichen: 6 K 2856/98

Schlagzeile:

Vermögen volljähriger behinderter Kinder beeinträchtigt Kindergeld nicht

Schlagworte:

Behinderter, Kind, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Selbstunterhalt, Vermögen

Wichtig für:

Behinderte, Familien

Kurzkommentar:

Bei Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27. Lebensjahr vollendet hat, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen.

Hintergrund: Beim Kindergeld werden auch Kinder berücksichtigt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Mit zwei Urteilen (Aktenzeichen VIII R 17/02 und VIII R 51/01) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Vermögen solcher Kinder bei der Frage, ob diese außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, nicht zu berücksichtigen ist. Das gilt gleichermaßen für volljährige behinderte Kinder vor als auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die BFH-Entscheidungen betrafen volljährige Kinder mit einer Behinderung von 100 Prozent und Wertpapiervermögen von ca. 100.000 DM, ohne dass die daraus erzielten Einkünfte zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichten. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da zunächst das 30.000 DM übersteigende Vermögen der Kinder zu verwerten sei.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe bezweckt, dass alle Berücksichtigungstatbestände in gleicher Weise der einkommensteuerlichen Freistellung des Existenzminimums der Kinder dienen und dieser Belastungssituation durch eine am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierte Einkünfte- und Bezügegrenze typisierend Rechnung getragen. Wenn sich der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht behinderter Kinder -abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage - dafür entschieden habe, das Kindesvermögen außer Betracht zu lassen, müsse das auch für behinderte Kinder gelten.

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