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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 27.08.2002
Aktenzeichen: XI B 94/02

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2002
Aktenzeichen: III 148/2001

Schlagzeile:

Rückwirkende Änderung der Besteuerung von Abfindungen im Jahr 1999 ist nicht verfassungswidrig

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Fünftelregelung, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Zum 1. April 1999 wurde die Besteuerung von außerordentlichen Einkünften (§ 34 EStG), zu den beispielsweise Abfindungen gehören, verschärft. Seither ist nicht mehr der halbe durchschnittliche Steuersatz anzuwenden. Vielmehr gilt die sog. "Fünftel-Regelung", die in fast allen Fällen nur zu einem geringeren Steuervorteil führt.

Der Bundesfinanzhof hält es nicht für verfassungswidrig, dass die Neuregelung auch auf Abfindungen angewendet wird, die im ersten Quartal 1999 vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes geleistet wurden.

Hintergrund: In dem Verfahren ging es um die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids. Das eigentliche Hauptverfahren steht noch aus. Es besteht jedoch nur wenig Hoffnung, dass die obersten deutschen Steuerrichter dann zu einem anderen Ergebnis kommen werden. Die BFH-Richter stellten darauf ab, dass die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (im Urteilsfall also zum 31. Dezember 1999) entsteht. Es handele sich somit nur um eine sog. „unechte“ Rückwirkung. Diese sei im Unterschied zur „echten“ Rückwirkung aber nicht verfassungswidrig. Diese gelt zumindest insoweit, als Entschädigungen betroffen seien, die nach dem Bekanntwerden der beabsichtigten Gesetzesänderung vereinbart wurden.

Die Neufassung des § 34 EStG war jedoch bereits im Jahre 1998 angekündigt worden. Die erste Lesung des Gesetzesentwurfs im Bundestag fand am 13.11.1998 statt. Ein Vertrauensschutz sei unter diesen Umständen nicht geboten.

Aktuelle Ergänzung: Siehe auch den Beschluss vom 6. November 2002 (Aktenzeichen XI R 42/01), in dem der BFH die Besteuerung einer 1998 vereinbarten, 1999 ausgezahlten Entlassungsentschädigung nach der sog. Fünftel-Regelung für verfassungswidrig hält. Der BFH hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese Neuregelung im Steuerentlastungsgesetz insoweit verfassungsgemäß ist, als sie eine 1999 ausgezahlte, aber bereits 1998 vor Zuleitung des Regierungsentwurfs an den Bundesrat (20. November 1998) vereinbarte Entschädigung erfasst.

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