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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.07.2002
Aktenzeichen: XI R 80/00

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.06.2000
Aktenzeichen: 1 K 80/99

Schlagzeile:

Abfindungen können trotz Zusatzleistungen über mehrere Jahre ermäßigt zu besteuern sein

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Hauptleistung, PkW, Sozialleistung, Zusammenballung, Zusatzleistung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine ermäßigte Besteuerung einer Abfindung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge lediglich für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.

Dies sind beispielsweise solche Leistungen, die der Arbeitgeber dem entlassenen Arbeitnehmer zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Sie setzen keine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers voraus. Soziale Fürsorge ist allgemein im Sinne der Fürsorge des Arbeitgebers für seinen früheren Arbeitnehmer zu verstehen. Ob der Arbeitgeber zu der Fürsorge arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ist unerheblich.

Hintergrund: Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 450.000 DM erhalten. Zudem verpflichtete sich der Arbeitgeber, 15 Monate lang PKW-Kosten (insgesamt ca. 23.000 DM) zu übernehmen.

Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung sind außerordentliche Einkünfte, die nur ermäßigt zu besteuern sind, nur dann gegeben, wenn die Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Es muss sich also grundsätzlich um eine Entschädigung handeln für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten. Diese müssen vollständig in einem Betrag gezahlt werden. Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben. Eine ermäßigte Besteuerung kommt dann nicht in Betracht.

Im Streitfall war nach Auffassung des BFH jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz geboten, da neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge lediglich für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt wurden.

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