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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2002
Aktenzeichen: IV R 45/00

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.06.2000
Aktenzeichen: 1 K 13/96, 1 K 184/97

Schlagzeile:

Fußreflexzonenmasseur ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

Schlagworte:

Freiberufl. Tätigkeit, Fußreflexzonenmassage, Gewerbebetrieb, Katalogberuf

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Die Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren Inhalt.

Hintergrund: Der Steuerpflichtige im Streitfall betrieb seit 1983 eine Praxis für medizinische Fußpflege und Fußreflexzonenmassage. Er besuchte verschiedene Fortbildungsveranstaltungen an privaten Instituten und legte dort mehrere Prüfungen ab. So absolvierte er im Jahre 1983 eine Ausbildung zum medizinischen Fußpfleger, zum Fußreflexzonenmasseur und zum praktischen Psychologen, im Jahre 1991 zum Heilpraktiker sowie im Jahre 1996 zum Sport- und Fitnessmasseur. Eine staatliche Erlaubnis als Heilpraktiker, Masseur oder Krankengymnast besaß er aber nicht.

Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass er als Fußreflexzonenmasseur eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübe und daher in den Streitjahren keinen gewerblichen Betrieb unterhalte. Die Tätigkeit als Fußreflexzonenmasseur sei mit dem Beruf eines Heilpraktikers oder Krankengymnasten vergleichbar. Dies gelte vor allem im Hinblick auf Ausbildung und berufliche Tätigkeit.

Der Bundesfinanzhof teilte diese Auffassung nicht. Die Tätigkeit eines Fußreflexzonenmasseurs sei keine einem Katalogberuf ähnliche freiberufliche Tätigkeit. Das Berufsbild des Fußreflexzonenmasseurs entspreche nicht den typischen und wesentlichen Berufsmerkmalen der Katalogberufe. Wesentliche seien die staatliche Erlaubnis zur Berufsausübung und die damit verbundene Überwachung durch die Gesundheitsämter. Im Gegensatz dazu sei für den Beruf des Fußreflexzonenmasseurs weder eine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben, noch würden die fachlichen Kenntnisse von einer staatlichen Stelle überprüft.

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