Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.10.2002 |
Aktenzeichen: | VI R 164/01 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.10.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 1722/01 |
Schlagzeile: |
Keine Gewährung des Rabattfreibetrags bei zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen
Schlagworte: |
Arbeitgeberdarlehen, Arbeitslohn, Basiszinssatz, Darlehen, Geldwerter Vorteil, Rabattfreibetrag, Sachbezug, Zinsvorteil
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Auf den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens ist der Rabattfreibetrag nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt.
Hintergrund: Voraussetzung für die Gewährung des Rabattfreibetrags ist es, dass der Arbeitgeber mit Leistungen der Art, wie diejenige, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt wurde, selbst am Markt in Erscheinung tritt sowie, dass solche Leistungen nicht überwiegend an die Belegschaft erbracht werden.
Die Beschränkung auf die Produktpalette des Arbeitgebers verstößt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs weder gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), noch bedarf es einer Korrektur durch eine verfassungskonforme Auslegung.
Es komme nicht darauf an, ob die zu beurteilende Leistung für den Betrieb des Arbeitgebers typisch sei, sondern darauf, ob der Arbeitgeber Leistungen der Art, wie der mit Rabatt an den Arbeitnehmer abgegebenen, am Markt erbringt, wobei die Abgabe solcher Leistungen an die Belegschaft nicht überwiegen darf. Daher reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber eine Bank betreibt und Geschäfte der zu beurteilenden Art bei Banken vorkommen oder üblich sind. Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitgeber selbst mit Geschäften der zu beurteilenden Art am Marktgeschehen teilnimmt.