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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.06.2002
Aktenzeichen: VI R 178/97

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.12.1996
Aktenzeichen: 13 K 1924/94

Schlagzeile:

Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitgeberanteil, Arbeitslohn, Gesellschaftergeschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer, Sozialversicherung, Versicherungspflicht

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat die Steuerbarkeit der Arbeitgeberanteile verneint und damit § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, der solche Zukunftssicherungsleistungen für steuerfrei erklärt, lediglich deklaratorische Bedeutung beigemessen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, Leistungen zur Sozialversicherung zu erbringen.

Hintergrund: Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, eine GmbH, jahrelang im Hinblick auf eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geleistet. Das Finanzamt sah darin die Zuwendung von Arbeitslohn. Da der Arbeitgeber wegen der Beteiligung des Arbeitnehmers an der GmbH sozialversicherungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, Anteile zur Sozialversicherung zu leisten, sei dieser Arbeitslohn nicht gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

Dem folgte der BFH nicht: Der Arbeitgeberanteil sei kein Arbeitslohn, da er nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werde. Der Arbeitgeber habe seinen Anteil aufgrund einer eigenen, ihm aus sozialen Gründen unmittelbar auferlegten Verpflichtung zu erbringen. Im Rahmen des sogenannten Generationenvertrages sei der Arbeitgeberanteil nicht "fremdnützig" für den Arbeitnehmer, sondern ausschließlich für Dritte bestimmt, weil er unmittelbar den aktuellen Rentnern zugewandt werde.

Wegen der Besonderheiten des Streitfalls ergäbe sich kein anderes Ergebnis, wenn der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet gewesen sein sollte, Leistungen zur Sozialversicherung zu erbringen. Rechtsakte anderer Verwaltungen (hier der AOK, die das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtig angesehen und damit den Arbeitgeber zur Leistung der Beiträge veranlasst hatte) müssten von den Finanzbehörden grundsätzlich respektiert werden, sofern sie nicht offensichtlich rechtswidrig seien (sogenannte Tatbestandswirkung).

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