Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 17.09.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 68/98 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.1998 |
Aktenzeichen: | V 95/98 |
Schlagzeile: |
Verlängerung der Dreitagesfrist zwischen Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und vermuteten Bekanntgabe bis zum nächsten Werktag (Vorlage an Großen Senat)
Schlagworte: |
Bekanntgabe, Dreitagesfrist, Postfach, Steuerbescheid, Verwaltungsakt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?
Aktuelle Hinweise:
1. Mit Beschluss vom 23.09.2003 (Aktenzeichen IX R 68/98) hat der Bundesfinanzhof den Vorlagebeschluss aufgehoben. Der Leitsatz lautet:
Der Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 17.09.2002 (Aktenzeichen IX R 68/98) wird aufgehoben.
2. Mit Urteil vom 14.10.03 hat der Bundesfinanzhof in der Sache entschieden. Der Leitsatz lautet:
Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag.