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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 30.08.2002
Aktenzeichen: V 22/02

Schlagzeile:

Berichtigung des Vorsteuerabzugs möglich, wenn Unternehmen im Gesamtunternehmen des Organträgers aufgeht

Schlagworte:

Berichtigung, Organschaft, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Werden Wirtschaftsgüter, die ursprünglich ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wurden, nach Verlust der Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers zum Teil für steuerpflichtige und zum Teil für steuerfreie Ausgangsumsätze des Organträgers verwendet, ist eine Korrektur des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.

Hintergrund: Die streitige Berichtigung des Vorsteuerabzugs beruht auf Paragraf 15a UStG. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen."

Aktuelle Ergänzung: Mit Beschluss vom 12. Mai 2003 (Aktenzeichen V B 211/02, V B 220/02) hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Die Vorsteuerberichtigung nach Paragraf 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) findet nach der BFH-Entscheidung auch dann statt, wenn eine Gesellschaft mit steuerpflichtigen Umsätzen für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später ihre Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufgeht.

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