Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.04.2001 |
Aktenzeichen: | 7 K (III) 139/96 |
Schlagzeile: |
Sofortige Änderung des Gesellschafterbestandes nach Gründung einer Gesellschaft als Gestaltungsmissbrauch bei der Grunderwerbsteuer
Schlagworte: |
Anteilserwerb, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Gesellschafterwechsel, Gestaltungsmissbrauch, Grunderwerbsteuer, Grundstückserwerb
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das zeitliche Zusammentreffen von Gründung einer Immobiliengesellschaft und Anteilsübertragung am selben Tag, also die Gesellschaftsgründung mit sofortigem Gesellschafterwechsel, und das Fehlen eines außersteuerlichen Grundes für diese Gestaltung lassen allein den Schluss zu, dass die Gestaltung der Umgehung der Grunderwerbsteuer, die bei angemessener rechtlicher Gestaltung (Erwerb des Miteigentumsanteils am Grundstück) entsteht, dienen sollte.
Hintergrund: Nach Paragraf 42 der Abgabenordnung (AO) dürfen Steuergesetze nicht durch einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts umgangen werden. Der Steueranspruch entsteht bei einem Gestaltungsmissbrauch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre.
Die Finanzrichter haben die Revision zugelassen, da es klärungsbedürftig sei, ob neben dem (im Streitfall nicht gegebenen) Sondertatbestand der Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft, einem Spezialfall des Paragraf 42 AO, noch allgemein auf die Vorschrift des § 42 AO zurückgegriffen werden darf.
Hinweis: Durch das Steueränderungsgesetz 2001 ist Paragraf 42 AO um einen Absatz 2 ergänzt worden. Danach ist Paragraf 42 Absatz 1 AO immer dann anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat damit auf die aus seiner Sicht unglückliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes reagiert, nach der Paragraf 42 AO neben spezialgesetzlichen Regelungen keine Anwendung fand.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 59/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Sofortige Änderung des Gesellschafterbestands nach Gründung: Unterliegt der sofortige Gesellschafterwechsel einer neu gegründeten grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Annahme eines Missbrauchs der rechtlichten Gestaltungsmöglichkeiten der Grunderwerbsteuer, weil hier nicht ein Gesellschaftsanteil sondern ein Anteil am Grundstück erworben worden ist?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit – nicht veröffentlichtem – Urteil vom 22.10.2003 (Aktenzeichen II R 59/01) die Entscheidung des FG Niedersachsen aufgehoben. Nach der BFH-Entscheidung hat das hat das FG rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Erwerb des (vermögensmäßig hälftigen) Anteils an der GbR durch den Kläger der Grunderwerbsteuer unterliegt.