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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.01.2001
Aktenzeichen: 13 K 424/95

Schlagzeile:

Keine Passivierung von Verbindlichkeiten im Einzelunternehmen bei Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters

Schlagworte:

Betriebsvermögen, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Konzern, Qualifiziert faktischer Konzern, Rückstellung, Schadenersatz, Schadensersatz

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Ein GmbH-Geschäftsführer kann in seinem Einzelunternehmer auch dann keine Rückstellung für Schadensersatzverpflichtungen bilden, wenn sein Verhalten zu einer Durchgriffshaftung geführt hat.

Hintergrund: Der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer Bau-GmbH betrieb ein Einzelunternehmen, das für die GmbH gegen Provision die Planung und Bauaufsicht übernahm. Als die Bau-GmbH in Konkurs fiel, verklagte ein Subunternehmer der GmbH den Gesellschafter-Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und begründete dies, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH durch ständige Expansion bei nicht kostendeckenden Preisen in den Ruin getrieben habe. Hiervon habe das Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführer auf Kosten der Subunternehmer profitiert, da es für jeden Auftrag eine Provision erhalten habe. Für die Verbindlichkeiten gegenüber den ehemaligen Subunternehmern der GmbH bildete der Gesellschafter-Geschäftsführer in seinem Einzelunternehmen Rückstellungen. Das Finanzgericht erkannte die Rückstellungen nicht an.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 52/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Können Schadensersatzverpflichtungen, die auf der Rechtsprechung zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern beruhen, beim Einzelunternehmen des beherrschenden Unternehmens gewinnwirksam passiviert werden, wenn der Einzelunternehmer aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH zum Schadensersatz verurteilt wurde, die GmbH-Anteile nicht als Betriebsvermögen erfasst waren und das Einzelunternehmen für die GmbH tätig war?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 6. März 2003 (Aktenzeichen XI R 52/01) kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen in der Bilanz des Einzelunternehmens erfüllt sind. Wird der Gesellschafter einer vermögenslosen GmbH für deren Verbindlichkeiten im Wege des Durchgriffs in Anspruch genommen, sind nach der BFH-Entscheidung die Verbindlichkeiten in seinem Einzelunternehmen gewinnmindernd zu passivieren, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung die Betriebseinnahmen erhöhte.

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