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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.05.2002
Aktenzeichen: 13 K 501/97

Schlagzeile:

Zuschuss durch die Krankenkasse reicht als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Kur nicht aus

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Krankenkasse, Krankheitskosten, Kur, Nachweis

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Zuschussgewährung durch die Krankenkasse ohne Überprüfung durch den medizinischen Dienst reicht nicht aus, um die medizinische Notwendigkeit der Kur nachzuweisen. Eine für die steuerrechtliche Anerkennung ausreichende Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einer Kur muss vielmehr auf der Grundlage fundierter medizinischer Kenntnisse und Erfahrungen stattfinden.

Hintergrund: Im Urteilsfall beantragte eine Steuerzahlerin bei ihrer Krankenkasse die Bewilligung einer ambulanten Badekur in Österreich. Die Krankenkasse genehmigte die Kurmaßnahme und gewährte einen täglichen Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse wurde vor der Bewilligung nicht eingeschaltet, da der Krankenkasse das Attest der Hausärztin als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ausreichte. Nach dem Attest der Hausärztin war eine ambulante Badekur dringend indiziert.

Das Finanzamt erkannte die selbst zu tragenden Kurkosten, die von der Krankenkasse nicht erstattet wurden, nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die medizinische Notwendigkeit der ambulanten Kur sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es liege weder ein amtsärztliches Attest vor, noch sei der Medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet worden.

Das Finanzgericht Niedersachsen schloss sich dieser Auffassung an. Die Zuschussgewährung durch die Krankenkasse ohne Überprüfung durch den medizinischen Dienst reiche nicht aus, um die medizinische Notwendigkeit einer Kur nachzuweisen. Eine für die steuerrechtliche Anerkennung ausreichende Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einer Kur müsse vielmehr auf der Grundlage fundierter medizinischer Kenntnisse und Erfahrungen stattfinden.

Den Sachbearbeitern bzw. den Leistungsprüfern der Krankenkasse fehle die hinreichende medizinische Sachkunde, um eine qualifizierte medizinische Überprüfung eines Gutachtens des Hausarztes vornehmen zu können. Reines Erfahrungswissen auf Grund von jahrelanger Tätigkeit bei einer Krankenkasse reiche nicht aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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