Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 13.09.2002 |
Aktenzeichen: | 4 V 1649/02 |
Schlagzeile: |
Kein Vorsteuerabzug bei der Grunderwerbsteuer
Schlagworte: |
Anrechnung, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
Kurzkommentar: |
Wird ein Grundstück binnen kurzer Zeit zwei Mal verkauft, wird für jeden Grundstückskauf die Grunderwerbsteuer in voller Höhe fällig. Eine Anrechnung der beim ersten Kauf angefallenen Steuer kommt nicht in Frage.
Hintergrund: Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Klage eines Grundstückskäufers ab. Der Mann hatte ein bebautes Grundstück für 180.000 Euro erworben, das der Verkäufer nur ein Jahr früher für 100.000 Euro gekauft hatte.
Als das Finanzamt die volle Grunderwerbsteuer festsetzte, meinte der Kläger, er müsse lediglich auf den Differenzbetrag Grunderwerbsteuer zahlen. Seine Begründung: Beim Verkauf des identischen Grundstücks vor einem Jahr habe der Staat doch schon auf den damaligen Kaufpreis Grunderwerbsteuer kassiert. Es gehe nicht an, dass sich der Staat doppelt bereichere.
Der Mann fand allerdings bei den Finanzrichtern kein Gehör. Eine Art Vorsteuerabzug, wie es bei der Umsatzsteuer üblich sei, komme für Grundstücksgeschäfte nicht in Frage. Der Umsatz von Waren sei nicht mit dem Verkauf von Grundstücken vergleichbar, da diese im Regelfall erworben würden, um sie zu behalten.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.