Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2002 |
Aktenzeichen: | VI 69/2002 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen eines dauernd getrennt im Ausland lebenden Ehegatten
Schlagworte: |
Ausland, Realsplitting, Sonstige Einkünfte, Unterhalt, Wiederkehrende Bezüge
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Unterhaltszahlungen eines dauernd getrennt im Ausland lebenden Ehegatten sind vom Empfänger auch dann zu versteuern, wenn der leistende Ehegatte die Zahlungen nicht als Sonderausgaben geltend machen kann.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 18/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Unterliegen vom nicht unbeschränkt steuerpflichtigen und dauernd getrennt lebenden Ehemann (Wohnsitz Monaco) geleistete Unterhaltszahlungen bei der Empfängerin als wiederkehrende Bezüge der Besteuerung oder wird § 22 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG durch die erst 1979 eingeführten Normen des Realsplittings verdrängt?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 31.03.2004 ist der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen X R 18/03) zur gegenteiligen Auffassung gekommen. Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, sind demnach nicht steuerbar. Ist bei im Ausland lebenden und beschränkt steuerpflichtigen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug nicht möglich, sind nach dem BFH-Urteil folglich auch die Einkünfte nicht steuerbar.