Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 55/01 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2000 |
Aktenzeichen: | 14 K 145/95 |
Schlagzeile: |
Fortführung eines Gestüts durch den Erwerber des lebenden und toten Inventars
Schlagworte: |
Eigentum, Gestüt, Landwirtschaft, Pacht, Zurechnung
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Der Erwerber des lebenden und toten Inventars eines Gestüts führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb (als Einzelunternehmer), wenn die beabsichtigte Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlich genutzten Flächen scheitert, er, der Erwerber, aber die Pachtzahlungen für die Flächen erbringt und diese für die erworbenen Tiere auch tatsächlich die Futtergrundlage bilden.