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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2002
Aktenzeichen: IV R 55/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.10.2000
Aktenzeichen: 14 K 145/95

Schlagzeile:

Fortführung eines Gestüts durch den Erwerber des lebenden und toten Inventars

Schlagworte:

Eigentum, Gestüt, Landwirtschaft, Pacht, Zurechnung

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Der Erwerber des lebenden und toten Inventars eines Gestüts führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb (als Einzelunternehmer), wenn die beabsichtigte Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlich genutzten Flächen scheitert, er, der Erwerber, aber die Pachtzahlungen für die Flächen erbringt und diese für die erworbenen Tiere auch tatsächlich die Futtergrundlage bilden.

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