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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2002
Aktenzeichen: VI R 134/99

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.06.1998
Aktenzeichen: 9 K 7424/95 E

Schlagzeile:

Rabattfreibetrag für zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen nur bei Darlehensvergabe auch an Fremde

Schlagworte:

Arbeitgeberdarlehen, Arbeitslohn, Darlehen, Geldwerter Vorteil, Rabattfreibetrag, Zinsen

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Auf den geldwerten Vorteil eines zinslosen Arbeitgeberdarlehens kann der Rabattfreibetrag nicht schon deswegen angewendet werden, weil der Arbeitgeber drei verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt. Nur Rabatte auf Leistungen, die zum Marktgeschehen des Arbeitgebers gehören, unterfallen der besonderen Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG.

Hintergrund: Im Urteilsfall gehörte die Vergabe von Darlehen nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers am Markt. Anderen natürlichen oder juristischen Personen als den verbundenen Unternehmen wurden keine Kredite gewährt. Das Einräumen von Krediten an drei verbundene Unternehmen war ein konzerninterner Vorgang und gehörte nicht zur geschäftlichen Betätigung des Arbeitgebers am Markt. Nur Rabatte auf Leistungen, die zum Marktgeschehen des Arbeitgebers gehören, unterfallen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch der besonderen Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG.

Die Marktteilnahme des Arbeitgebers als Voraussetzung der besonderen Rabattbesteuerung ergibt sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs bereits aus dem ersten Halbsatz von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG. Der Formulierung, dass die Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht sein dürfen, sei umgekehrt zu entnehmen, dass sie überwiegend oder zumindest im gleichen Umfang für bzw. an andere Abnehmer als die Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht sein müssen.

Dieses im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende Erfordernis entspreche dem Zweck der Vorschrift. Insbesondere soll kein außerbetrieblicher Belegschaftshandel begünstigt werden. Es soll also keine allgemeine Bevorzugung von Sach- gegenüber Barlohn geben, die dadurch hätte eintreten können, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Preisvorteile auf Produkte anderer Unternehmen verschafft hätte. Es wurde auch nicht die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Konzernklausel verwirklicht, mit der die Begünstigung von Rabatten wenigstens auf Produkte verbundener Unternehmen ausgedehnt werden sollte. Vielmehr verblieb es bei Rabatten auf solche Gegenstände, die nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehören, bei den allgemeinen Regeln über die Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG.

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