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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2002
Aktenzeichen: 12 K 5082/01 E

Schlagzeile:

Provisionen, die ein Versicherungsvertreter an Kunden weitergibt, sind nicht als sonstige Einkünfte zu versteuern

Schlagworte:

Eigenprovision, Provision, Sonstige Einkünfte, Versicherung, Versicherungsvertreter

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit einem Versicherungsunternehmen erbringt der Kunde keine Leistungen “um des Entgelts willen”. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages dient in erster Linie der Zukunftssicherung, nicht aber dem Erwerb von Anteilen an den Provisionen der Versicherungsvertreter. Die dem Kunden zugeflossenen Provisionsanteile der Versicherungsvertreter mindern seinen finanziellen Aufwand für den Erwerb der Versicherungsansprüche. Sie stellen gewissermaßen Preisnachlässe dar. Insofern handelt es sich um Zahlungen auf der Vermögensebene. Die weitergegebenen Provisionen sind folglich nicht als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Hintergrund: Nach der Auffassung des Finanzgerichts Münster hat nicht der Kunde die Vertragsabschlüsse vermittelt, sondern der Versicherungsvertreter. Der Kunde hat lediglich Versicherungsverträge abgeschlossen, die in erster Linie seiner Zukunftssicherung dienen, nicht aber dem Erwerb der Anteile an den Provisionen der Versicherungsvertreter.

Die dem Kunden zugeflossenen Provisionsanteile der Versicherungsvertreter mindern seinen finanziellen Aufwand. Sie stellen Preisnachlässe dar. Insofern handelte es sich um Zahlungen auf der Vermögensebene. Aus der Sicht des Kunden wird die Höhe des finanziellen Aufwandes für den Erwerb der Versicherungsansprüche auch durch die Höhe der den Versicherungsvertretern zustehenden Provisionsansprüche beeinflusst. Denn die Provisionsansprüche werden letztlich auch durch die Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer finanziert. Die Weiterleitung eines Teils der Provisionen der Versicherungsvertreter an den Kunden stellt - wirtschaftlich betrachtet - eine Minderung der Kosten dar, die der Kunde aufwenden muss, um seine Versicherungsansprüche zu erwerben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen IX R 68/02 folgende Rechtsfrage anhängig:
Eigenprovision - Führt die Weitergabe von Provisionen bzw. Provisionsanteilen durch den Versicherungsvertreter an den Versicherungsnehmer bei diesem zu Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn er beim Vertragsabschluss weder als Versicherungsvertreter noch als Arbeitnehmer ("Mitarbeiter") des Versicherungsvermittlers oder des Versicherungsunternehmens tätig wird?

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