Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 3306/01 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für Diätverpflegung bei Lebensmittelallergie eines Kindes keine außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Allergie, Außergewöhnliche Belastung, Diätverpflegung, Lebensmittelallergie, Zöliakieerkrankung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Mehraufwendungen für Diätverpflegung bei einer Lebensmittelallergie eines Kindes sind wegen des gesetzlichen Abzugsverbots von Diätaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Es besteht auch nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Familienlastenausgleich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, notwendige Diätaufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen.
Hintergrund: Ein Kind litt unter Zöliakie, einer Allergie gegen Weizen, Roggen und Gerste. Deshalb war eine spezielle Diät erforderlich, die den Einkauf von glutenfreien Lebensmittel in Reformhäusern und spezialisierten Bäckereien erforderlich machte, die deutlich teurer als normale Lebensmittel waren. Die Eltern machten die Mehraufwendungen für die Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ab. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheide wegen des gesetzlichen Abzugsverbots von Diätaufwendungen aus. Es bestehe auch nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Familienlastenausgleich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, notwendige Diätaufwendungen steuermindernd zu
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.