Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.08.2002 |
Aktenzeichen: | I R 2/02 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2001 |
Aktenzeichen: | 13 K 6733/00 |
Schlagzeile: |
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Beiträgen einer GmbH für eine Lebensversicherung zur Rückdeckung einer Pension
Schlagworte: |
Altersversorgung, Erdienbarkeit, Gesellschaftergeschäftsführer, Lebensversicherung, Pension, Pensionszusage, Rückdeckungsversicherung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Beiträge, die eine GmbH für eine Lebensversicherung entrichtet, die sie zur Rückdeckung einer ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagten Pension abgeschlossen hat, stellen auch dann keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Hintergrund: Die Beiträge für die Lebensversicherungen stellen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Versicherungen wurden abgeschlossen, um das finanzielle Risiko der den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern gegebenen Versprechen auf Gewährung einer Altersversorgung abzusichern. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte der Versicherungen ist die GmbH.
Durch die Beiträge werden Versicherungsansprüche finanziert, die ausschließlich der GmbH selbst, nicht aber den Pensionsberechtigten zustehen. Die Versicherungen dienen unabhängig davon, aus welchem Grunde sie abgeschlossen wurden, als Finanzierungsmaßnahme. Ihnen fehlt jedenfalls dann, wenn sie nicht aus Gründen der Insolvenzsicherung an den begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet oder abgetreten werden, die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Eignung, sich für den Gesellschafter als Zuwendung eines korrespondierenden vermögensmäßigen Vorteils darzustellen. Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung liegt insoweit im betrieblichen Interesse.