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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.08.2002
Aktenzeichen: VI R 158/98

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.07.1998
Aktenzeichen: XI 221/95

Schlagzeile:

Kein Rabattfreibetrag, wenn Abgaben an die Belegschaft den Marktumsatz wertmäßig übersteigen

Schlagworte:

Arzneimittel, Geldwerter Vorteil, Krankenhaus, Marktumsatz, Rabattfreibetrag

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Bezieht ein Krankenhaus neben Medikamenten für den eigenen Bedarf auch solche, die die Beschäftigten bestellen durften, so kommt der Rabattfreibetrag auf die von den Beschäftigten bestellten Medikamente nur zum Zuge, wenn Medikamente dieser Art mindestens im gleichen Umfang an Patienten abgegeben werden.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Eine Fachklinik für Orthopädie bezog sämtliche Medikamente für den Krankenhausbedarf sowie auch solche für den Bedarf ihrer Beschäftigten von einer Krankenhausapotheke. Die für die Beschäftigten bestellten Waren gab die Klinik gegen Erstattung der Selbstkosten weiter. Zum großen Teil handelte es sich dabei um Waren, die in der Fachklinik selbst nicht benötigt wurden (zum Beispiel Antibabypillen, Windeln).

Der BFH stellte klar, dass die Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 3 EStG und die Gewährung des Rabattfreibetrages nur für solche Waren in Betracht kommt, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer vertreibt. Die besondere Rabattbesteuerung sei davon abhängig, dass der Arbeitgeber Waren der Art, wie sie an die Belegschaft verbilligt abgegeben werden, mindestens in gleichem Umfang am Markt vertreibe.

Begünstigt seien nur Rabatte auf solche Gegenstände sein, die ohnehin zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers gehören. Demgegenüber soll ein überbetrieblicher Belegschaftshandel von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sein. Ein solcher finde aber statt, wenn der Arbeitgeber der Belegschaft gestattet, Waren, die nicht ohnehin für den Betrieb benötigt werden, über ihn, den Arbeitgeber, zu beziehen.

Hinweis: Siehe auch das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.08.2002 (Aktenzeichen VI R 63/97) zur Weitergabe von Apothekenartikeln durch ein Krankenhaus an seine Arbeitnehmer.

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