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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.08.2002
Aktenzeichen: VI R 22/01

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.07.2000
Aktenzeichen: 1 K 2905/00 E

Schlagzeile:

Gruppenreisen ins Ausland können ausnahmsweise steuerlich abzugsfähig sein

Schlagworte:

Auslandsreise, Berufliche Veranlassung, Gruppenreise, Kosten der Lebensführung, Lebensführung, Lehrveranstaltung, Reisekosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine Gruppenreise ins Ausland kann ausnahmsweise beruflich veranlasst sein, wenn die Organisation und Durchführung einer solchen Reise Aufgabe des Arbeitnehmers ist.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Eine wissenschaftliche Hilfskraft an einem Universitätsinstitut für Geographie nahm drei Wochen lang an einer unter ihrer Beteiligung vorbereiteten und organisierten Exkursion in den Südwesten der USA (Nationalparks und Naturkunde des Wilden Westens) teil. Sie macht in ihrer Einkommensteuererklärung Reisekosten für die Exkursion in Höhe von 3.879 DM sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.920 DM geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Gruppenreise ins Ausland nicht automatisch abgelehnt werden darf. Ist die Teilnahme an einer vom Arbeitnehmer vorbereiteten Exkursion durch besondere berufliche Belange veranlasst, ist vielmehr ein Werbungskostenabzug möglich.

Der BFH verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück, um den genauen Ablauf der Exkursion, die von der Klägerin zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung bzw. Dokumentation der Exkursion wahrgenommenen Tätigkeiten nach Art und Umfang sowie den Aufgabenbereich einer wissenschaftlichen Hilfskraft an einem Universitätsinstitut für Geographie einzubeziehen und zu würdigen.

Die Finanzrichter sollen auch prüfen, weshalb die Klägerin von ihrem Arbeitgeber keine Erstattung der Reisekosten erhalten hat. Ausdrücklich wies der BFH aber darauf hin, dass die unterbliebene Kostenerstattung als solche nicht den Schluss zulassen, die Klägerin habe auch aus privaten Erwägungen an der Exkursion teilgenommen. Dies gilt insbesondere, sofern eine Kostenerstattung - wie von der Klägerin mit der Steuererklärung vorgetragen - wegen fehlender Institutsmittel nicht erfolgt sein sollte.

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