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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.2002
Aktenzeichen: 6 K 5026/00

Schlagzeile:

Abzug von Vorsteuern bei der Umsatzsteuer aus formell nicht korrekten Bewirtungsrechnungen

Schlagworte:

Bewirtung, Bewirtungskosten, Formvorschrift, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 49/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Können Vorsteuern, die in Bewirtungsrechnungen ausgewiesen sind, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgezogen werden, wenn die Betriebsausgaben nicht entsprechend den Formvorschriften des § 4 Abs. 5 und 7 EStG aufgezeichnet wurden?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 12.08.2004 (Aktenzeichen V R 49/02) als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Die Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG) rechtfertigt keine Besteuerung als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980/1991).

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