Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.02.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 5026/00 |
Schlagzeile: |
Abzug von Vorsteuern bei der Umsatzsteuer aus formell nicht korrekten Bewirtungsrechnungen
Schlagworte: |
Bewirtung, Bewirtungskosten, Formvorschrift, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 49/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Können Vorsteuern, die in Bewirtungsrechnungen ausgewiesen sind, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgezogen werden, wenn die Betriebsausgaben nicht entsprechend den Formvorschriften des § 4 Abs. 5 und 7 EStG aufgezeichnet wurden?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 12.08.2004 (Aktenzeichen V R 49/02) als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Die Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG) rechtfertigt keine Besteuerung als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980/1991).