Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2002 |
Aktenzeichen: | X R 51/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2000 |
Aktenzeichen: | 14 K 1799/99 |
Schlagzeile: |
Ansparabschreibung setzt eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Investition, Nachweis, Rücklage
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die für die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche „voraussichtliche“ Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts setzt eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus. Die insoweit zu treffende Prognose ist bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, aus der Sicht am Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums vorzunehmen.
Hintergrund: Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen ist, dass eine Investition „beabsichtigt“. Der Steuerpflichtige ist daher nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen. Allerdings muss die Investition ausreichend konkretisiert sein.
Im Rahmen der zur Annahme einer „voraussichtlichen“ Investition erforderlichen Prognose muss das Finanzamt vor allem prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist.
§ 7g EStG setze voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr „voraussichtlich“ angeschafft oder hergestellt werden wird. Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich“ erfordere eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, komme es dabei auf die Sicht zum Ende de Gewinnermittlungszeitraums an.
Eine „voraussichtliche“ Investition sei unzweifelhaft nicht hinreichend konkretisiert, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht möglich ist.