Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.10.2002 |
Aktenzeichen: | XI R 25/01 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2001 |
Aktenzeichen: | 2 K 158/00 |
Schlagzeile: |
Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH
Schlagworte: |
Altersversorgung, Anwartschaft, Kürzung, Pensionszusage, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH ist nicht zu kürzen, wenn die GmbH ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Pensionszusage steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Hintergrund: Der Vorwegabzug ist um 16 Prozent der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, eine Berufstätigkeit ausübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hat.
Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH unterliegt, da er nicht Arbeitnehmer im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist, nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Der Geschäftsführer im Streitfall hatte zudem die von der GmbH zugesagte Altersrente ausschließlich durch eigene Beiträge, nämlich durch einen entsprechenden Verzicht auf Gewinnausschüttung bzw. auf Auskehrung des Liquidationsgewinns erworben. Der Bundesfinanzhof sah daher die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs nicht als erfüllt an.
Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Entscheidung ab 2005 noch relevant ist. Beachten Sie dabei, dass die alten Regeln bis zum Jahr 2019 im Rahmen der sog. Günstigerprüfung weiterhin von Bedeutung sind.