Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.07.2002 |
Aktenzeichen: | I R 71/01 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2000 |
Aktenzeichen: | 299351K 5 |
Schlagzeile: |
Sondervergütungen bei Leistungen eines Kommanditisten im Auftrag einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft
Schlagworte: |
Ausland, Personengesellschaft, Tätigkeitsvergütung, Zwischengesellschaft
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Erbringt der Kommanditist einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft (KG) im Auftrag einer Kapitalgesellschaft Managementleistungen zu Gunsten der KG, so sind die hierfür von der KG an die Kapitalgesellschaft gezahlten und von dieser an den Kommanditisten weitergeleiteten Vergütungen Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten.
Hinweis: Ist der Kommanditist in der Schweiz ansässig, so können nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs diese Sondervergütungen nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie einer in Deutschland befindlichen Betriebsstätte des Kommanditisten zuzurechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sondervergütungen eine unselbständige Arbeit des Kommanditisten entgelten. Dann kann dessen Arbeitsstätte als Betriebsstätte zu beurteilen sein.
Ist der Kommanditist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, so hängt die Besteuerung der Sondervergütung im Inland davon ab, ob sie der inländischen Betriebsstätte der KG oder der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Kapitalgesellschaft zuzuordnen sind.