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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.08.2002
Aktenzeichen: VI R 41/96

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.1996
Aktenzeichen: 8 K 3303/93

Schlagzeile:

Ermessensentscheidung bei der Lohnsteuerhaftung muss vom Finanzamt begründet werden

Schlagworte:

Arbeitgeber, Auswahlermessen, Ermessen, Geschäftsführer, Haftung

Wichtig für:

Arbeitgeber

Kurzkommentar:

Nimmt das Finanzamt sowohl den Arbeitgeber als auch den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Lohnsteuer-Hinterziehung in Haftung, so hat es insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig zu begründen.

Hintergrund: Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung „kann“ derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für eine fremde Steuer haftet. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese hat darüber zu entscheiden, ob sie den in Frage kommenden Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch nehmen und ggf. welchen bzw. welche von mehreren Verantwortlichen sie zur Haftung heranziehen will. Mehrere Haftungsschuldner haften der Finanzbehörde gegenüber als Gesamtschuldner.

Die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - muss aus der Entscheidung selbst erkennbar sein.

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