Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.08.2002 |
Aktenzeichen: | VI R 41/96 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.02.1996 |
Aktenzeichen: | 8 K 3303/93 |
Schlagzeile: |
Ermessensentscheidung bei der Lohnsteuerhaftung muss vom Finanzamt begründet werden
Schlagworte: |
Arbeitgeber, Auswahlermessen, Ermessen, Geschäftsführer, Haftung
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Nimmt das Finanzamt sowohl den Arbeitgeber als auch den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Lohnsteuer-Hinterziehung in Haftung, so hat es insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig zu begründen.
Hintergrund: Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung „kann“ derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für eine fremde Steuer haftet. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese hat darüber zu entscheiden, ob sie den in Frage kommenden Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch nehmen und ggf. welchen bzw. welche von mehreren Verantwortlichen sie zur Haftung heranziehen will. Mehrere Haftungsschuldner haften der Finanzbehörde gegenüber als Gesamtschuldner.
Die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - muss aus der Entscheidung selbst erkennbar sein.