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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2002
Aktenzeichen: VI R 88/99

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.1999
Aktenzeichen: 4 K 7527/97 L

Schlagzeile:

Rabattfreibetrag für Angestellte einer Druckerei bei kostenlosem Bezug der dort hergestellten Produkte

Schlagworte:

Rabattfreibetrag, Sachbezug, Schwestergesellschaft, Zeitung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Der Rabattfreibetrag ist auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber selbst liefert oder herstellt. Hersteller einer Ware kann aber auch derjenige Arbeitgeber sein, der im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen die Ware produziert.

Erhalten Mitarbeiter einer mit der Herausgeberfirma konzernverbundenen Druckerei Freiexemplare einer Tageszeitung ist der Rabattfreibetrag daher zu gewähren.

Hintergrund: Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.224 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Die Steuervergünstigung findet ausschließlich auf solche Zuwendungen Anwendung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen gewährt, greift die Steuerbegünstigung dagegen selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden, wie etwa konzernzugehörige Unternehmen, dem Arbeitgeber nahe stehen.

Die Vergünstigung ist zudem auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die zu beurteilende Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nach der Entscheidung des BFH im Streitfall die Zuwendung der Freiexemplare der Zeitung an die Arbeitnehmer der Druckerei steuerfrei.

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