Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.11.2002 |
Aktenzeichen: | VII R 49/01 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.09.2001 |
Aktenzeichen: | IV 3/99 |
Schlagzeile: |
Rückforderung vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattung bei nicht fristgemäßer Vorlage des Beförderungspapiers
Schlagworte: |
Ausfuhrerstattung, Frist, Rückforderung, Vorschuss, Zoll, Zuschlag
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wird im Falle einer vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung das Beförderungspapier nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt, so ist der gewährte Vorschuss zurückzufordern.
Hinweis: Die Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 23. August 2000 (Aktenzeichen VII B 145, 146/00) lassen sich nach der Urteilsbegründung auf den Fall, dass die Ausfuhrerstattung noch nicht endgültig, sondern nur vorschussweise gewährt worden ist, nicht übertragen.
Das Hauptzollamt (HZA) ist nicht verpflichtet, den Ausführer vor Ablauf der für die Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen auf das Fehlen des Beförderungspapiers hinzuweisen.
Im Falle der Nichtvorlage eines Beförderungspapiers als Voraussetzung für die endgültige Gewährung einer bisher nur vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Ausführers nicht in Betracht.