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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.11.2002
Aktenzeichen: IX R 48/01

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2001
Aktenzeichen: 7 K 6908/97 E

Schlagzeile:

Totalüberschuss entscheidet bei verbilligten Vermietungen zwischen 50 und 75 Prozent der Vergleichsmiete über Werbungskosten-Abzug

Schlagworte:

Angehörige, Einkünfteerzielungsabsicht, Mietvertrag, Überschusserzielungsabsicht, Überschussprognose, Verbilligte Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Beträgt der Mietzins zwischen 50 und 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind dann abziehbar.

Beträgt der Mietzins weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten nur insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger sein Haus an seine Schwester vermietet. Der vereinbarte Mietzins machte etwa 50 bis 60 Prozent der ortsüblichen Marktmiete aus. Das Finanzamt verneinte wegen der verbilligten Vermietung und der hohen Finanzierungskosten die Einkünfteerzielungsabsicht. Das Finanzgericht vertrat hingegen die Auffassung, nach § 21 Abs. 2 EStG sei allein der Verzicht des Steuerpflichtigen auf die mögliche Miete nicht schädlich. Dem folgte der BFH nicht.

Wichtiger Hinweis: Der Entwurf des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (SteVAG) sieht eine Anhebung der in § 21 Abs. 2 EStG festgelegten Grenze von bislang 50 auf 75 Prozent vor. In diesem Fall wären bei einer verbilligten Miete die Werbungskosten stets nur anteilig abzugsfähig, wenn die vereinbarte Miete weniger als 75 Prozent der Marktmiete beträgt. Auf die vom BFH in seiner Entscheidung zur jetzigen Rechtslage geforderte positive Überschussprognose käme es dann nicht mehr an.

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