Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 25.11.2002 |
Aktenzeichen: | I B 136/02 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.06.2002 |
Aktenzeichen: | 2 V 80/02 |
Schlagzeile: |
Dienstreisetage eines Grenzgängers aus Frankreich
Schlagworte: |
Dienstreise, Frankreich, Grenzgänger, Reisekosten
Wichtig für: |
Grenzgänger
Kurzkommentar: |
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im französischen und mit Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet, der an mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, unterfällt nicht als Grenzgänger gemäß Art. 13 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens Mit Frankreich (DBA-Frankreich) der französischen Besteuerung.
Hinweis: Es ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht ernstlich zweifelhaft, dass zu den Tagen der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nur ganze Arbeitstage zählen, und dass es weder darauf ankommt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer außerhalb der Grenzzone tätig ist, noch ob und in welchem Umfang ihm der Arbeitgeber für eine Dienstreise ein Tagegeld gewährt.