Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.09.2002 |
Aktenzeichen: | I R 7/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.01.2000 |
Aktenzeichen: | FG Düsseldorf 6 K 7748/97 K,G,U |
Schlagzeile: |
Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage bei drohender Überschuldung einer GmbH
Schlagworte: |
Gesellschaftergeschäftsführer, Pensionszusage, Überschuldung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Sagt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist die Versorgungsverpflichtung nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Bei der Beurteilung dieses Merkmals ist auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen.
Hinweis: Für die Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs diejenigen Bilanzansätze maßgeblich, die in eine Überschuldungsbilanz aufzunehmen wären. Dabei ist die Pensionsverpflichtung grundsätzlich mit dem nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bestimmenden Barwert der Pensionsanwartschaft anzusetzen. Weist jedoch die GmbH nach, dass der handelsrechtlich maßgebliche Teilwert der Pensionsverpflichtung niedriger ist als der Anwartschaftsbarwert, so ist dieser Teilwert anzusetzen.