Quelle: |
Bundesverfassungsgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.09.2002 |
Aktenzeichen: | 1 BvR 476/01 |
Schlagzeile: |
Finanzämter müssen fehlgeleitete Schreiben weiterleiten
Schlagworte: |
Einspruch, Frist, Wiedereinsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Finanzämter sind verpflichtet, einen offenkundig fehlgeleiteten Einspruch gegen einen Steuerbescheid an die richtige Behörde weiterzuleiten. Andernfalls ist dem Steuerzahler bei Fristüberschreitung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht gab einem Steuerzahler Recht, der mit seinem Begehren zuvor beim Bundesfinanzhof abgeblitzt war. Im Streitfall hatte ein Geschäftsmann seinen Einspruch versehentlich an das falsche Finanzamt gesendet. Die zuständige Sachbearbeiterin hatte den Einspruch nicht weitergeleitet. Als der Steuerpflichtige den Fehler bemerkte, war die Einspruchsfrist abgelaufen.
Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass die Einspruchsfrist für den Antragsteller abgelaufen und der Steuerbescheid somit rechtskräftig sei. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil auf. Finanzbehörden seien verpflichtet, dem Bürger einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. In vergleichbaren Fällen haben Steuerzahler daher Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.